AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Storch Müllbehälter-Reinigung-Service GmbH

Stand Juni 2020

§ 1 Geltungsbereich
Diese AGB gelten für Dienstleistungen im Rahmen von Müllbehälter-Reinigungs-Service. Die nachstehenden Bedingungen gelten, soweit die Vertragspartner nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, für alle Leistungen der Storch Müllbehälter-Reinigungs-Service GmbH.

§ 2 Vertragspartner
Der Vertrag wird zwischen dem Auftraggeber (nachstehend AG genannt) und der Storch Müllbehälter-Reinigungs-Service GmbH, Am Wasen 25, 83026 Rosenheim, Geschäftsführer: Markus Storch (nachstehend STORCH genannt) geschlossen.

§ 3 Vertragsabschluss

(1) Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Schriftliche Angebote besitzen, soweit zwischen AG und STORCH nicht anders vereinbart, eine Bindefrist von 4 Wochen. Der Vertrag bedarf der Schriftform.

(2) Entgegenstehende AGB des AG werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt sind. Insbesondere gelten die AGB der STORCH auch dann, wenn der AG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen der STORCH deren Leistung vorbehaltlos annimmt.

(3) STORCH behält sich vor, für z.B. Werbeaktionen temporär von den in der Preisliste genannten Preisen abzuweichen. Beim AG befindliche Angebote, respektive bereits laufende Verträge bleiben hiervon unberührt. Hier gelten nach wie vor die avisierten / vereinbarten Preise.

§ 4 Vertragsgegenstand

(1) Der Vertrag betrifft die Reinigung eines oder mehrerer Behälter zur Aufnahme von Abfällen durch STORCH .

(2) STORCH ist berechtigt, die Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen.

(3) STORCH ist berechtigt, sich den Inhalt des Behälters anzueignen und darüber zu verfügen.

(4) Aus nicht wesentlichen Abweichungen der Größe und Tragfähigkeit der Behälter kann der AG keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

§ 5 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

STORCH wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Anlieferung und Abholung des Behälters so termingerecht wie möglich durchführen. In der Regel fährt das Fahrzeug an den Leerungstagen der Müllabfuhr in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr eines Tages, um die gestellten Arbeiten zu erledigen. In seltenen Fällen ist es möglich, dass das Reinigungsfahrzeug erst am Folgetag die Reinigung durchführt. Die Einplanung der Reinigung erfolgt so schnell wie möglich. Ein unmittelbarer zeitlicher Anspruch besteht nicht. Trotz sorgfältiger Planung kann es durch verschiedene Faktoren, die nicht im Einflussbereich von STORCH liegen (Stau, Änderungen der Abfuhrzeiten, innerbetriebliche Störungen des Entsorgungsunternehmens, Wintereinbruch, höhere Gewalt und oder technische Defekte) zu unerwarteten Ausfällen oder auch kurzfristigen Änderungen kommen. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht. Ausfälle, die durch STORCH verschuldet wurden, werden schnellstmöglich, spätestens am nächsten Leerungstermin nachgeholt. Eine gesonderte Berechnung wird nicht erhoben

§ 6 Zufahrten und Aufstellplatz

(1) Dem AG obliegt es, für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz der Müllbehälter zu sorgen. Die Abfallbehälter sollten vom AG so gekennzeichnet werden, dass eine Verwechselung mit nicht beauftragten Gefäßen ausgeschlossen ist. Die gereinigten Gefäße bekommen im Anschluss der Reinigung einen Aufkleber, auf dem der Reinigungstag versehen wird. Auf Wunsch stellen wir Gefäße bis 240 Liter Inhalt nach der Reinigung auf den Kopf.

(2) Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind, soweit erforderlich, vom AG für das Befahren mit LKW vorzubereiten.

(3) Wegen der Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen hat der AG einzuholen, es sei denn, STORCH hat diese Verpflichtung übernommen. Für die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt der AG.

(4) Für durch STORCH verursachte Schäden gilt § 8.

(5) Für Schäden am Fahrzeug oder Behälter infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der AG, soweit er dies zu vertreten hat. Eventuelles Mitverschulden von STORCH bei der Schadensherbeiführung ist anteilmäßig zu berücksichtigen.

§ 7 Haftung des Auftraggebers

(1) Der AG haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – für alle von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen, Mitarbeitern oder sonstigen Beauftragten verursachten Schäden, die STORCH durch oder bei Ausführung der Leistung(en) entstehen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Der AG hat im Rahmen seiner Haftung die STORCH, ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 8 Haftung der STORCH

(1) Ansprüche des AG auf Schadensersatz sind vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen ausgeschlossen. Vom Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von STORCH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Kardinalpflichten sind solche grundlegenden, vertragswesentlichen Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsabschluss des AG waren und auf deren Einhaltung dieser vertrauen durfte.

(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet STORCH nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des AG aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Die Einschränkungen der Absätze (1) und (2) gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von STORCH, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

§ 9 Gewährleistung, Mängelanzeige

(1) Die Gewährleistung von STORCH setzt voraus, dass der AG der STORCH offensichtliche Mängel der Reinigungsqualität sowie Beschädigungen unverzüglich, spätestens aber 24 Stunden nach Durchführung der Reinigungsmaßnahme schriftlich oder mittels elektronischer Medien anzeigt. Der Gewährleistungsanspruch verjährt nach 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Erbringung der Leistung. Werden die ausgeführten Leistungen vom AG vorbehaltlos als ordnungsgemäß bescheinigt, gelten die Arbeiten als unbeanstandet abgenommen mit der Folge, dass insoweit Nacherfüllung ausgeschlossen ist.

(2) Gerät STORCH mit der Nacherfüllung in Verzug, so ist der AG erst dann zur Selbstvornahme berechtigt, wenn STORCH zuvor schriftlich eine angemessene Frist gesetzt hat. Schlägt die Nacherfüllung hingegen fehl, ist der AG zur Selbstvornahme, Minderung oder zum Rücktritt berechtigt.

(3) Die Verpflichtung von STORCH zum Schadensersatz richtet sich nach § 8 dieser AGB.

§ 10 Entgelte

(1) Das Entgelt umfasst, soweit es nicht anders schriftlich vereinbart ist, die Reinigung der Müllbehälter vor Ort. Die angebotenen und bestätigten Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben in Euro, jeweils ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer.

(2) Die Dienstleistungen von STORCH sind grundsätzlich nach Leistungserbringung ohne Abzüge zu bezahlen. Zahlungen sind grundsätzlich an die im Rechnungsformular gedruckten Kontoverbindungen zu richten. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn STORCH über den Betrag verfügen kann.

(3) Für vergebliche An -und Abfahrten bei der Reinigung des Behälters oder für Wartezeiten hat der AG, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe von 90 Euro brutto pro Stunde zu zahlen, es sei denn, der AG weist nach, dass der STORCH ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

(4) Gerät der AG mit der Zahlung in Verzug, so ist STORCH berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Zurückgeleitete oder nicht eingelöste Lastschriften werden dem AG erneut, unter Hinzurechnung angefallener Bankgebühren, jedoch min. € 15.- in Rechnung gestellt. Mahnungen werden dem AG mit € 10.- je Mahnstufe in Rechnung gestellt. Alle zusätzlichen Kosten, die aus einem Zahlungsverzug entstehen, werden ausnahmslos in vollem Umfang dem AG in Rechnung gestellt.

§ 11 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen der STORCH sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen.

(2) Bei Dauerschuldverhältnissen ist die STORCH berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Höhe der Abschläge entspricht dem auf einen Monat entfallenden Teilbetrag des insgesamt vereinbarten Entgeltes. Im Übrigen sind Abschlagszahlungen nur auf Grund besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.

(3) Die Mehrwertsteuer ist entsprechend den jeweils gültigen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften auf den Rechnungen gesondert auszuweisen. Ist ein ausländischer AG zur steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung berechtigt, so hat er stattdessen auf der Rechnung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, diejenige der STORCH und den Hinweis auf steuerfreie Lieferung aufzuführen.

§ 12 Aufrechnung, Abtretung

(1) Der AG ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

(2) Ist der AG Kaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen der STORCH nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.

(3) Forderungen gegen die STORCH dürfen nur mit deren schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

§ 13 Kündigung

(1) Sofern Gegenstand des Vertrages laufende Leistungen der STORCH sind, ist der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Monatsende ordentlich kündbar.

(2) Im Fall eines vom AG beauftragten Abonnements ergeben sich die Laufzeit und Kündigungsfrist aus dem mit dem AG abgeschlossenen Vertrag. Ist dort eine Vereinbarung über die Laufzeit nicht getroffen, ist das Abonnement auf ein Jahr geschlossen, beginnend mit dem Monat, in dem die Leistung erstmals vom AG in Anspruch genommen worden ist. Das Abonnement verlängert sich vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht zuvor unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt worden ist.

(3) Kündigt der AG ordentlich, so ist die STORCH berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. In diesem Fall hat die STORCH sich die vom AG nachgewiesenen und infolge der Aufhebung des Vertrags ersparten Aufwendungen oder das durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft Erworbene oder zu erwerben böswillig Unterlassene anrechnen zu lassen.

(4) Hat der AG die Vergütung für das Abonnement im Voraus gezahlt, wird die STORCH eine etwaige Überzahlung nach Beendigung des Abonnements durch Überweisung auf ein vom AG benanntes inländisches Bankkonto erstatten.

(5) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die STORCH schuldhaft trotz Abmahnung wiederholt gegen vertragliche Verpflichtungen verstößt oder wenn sich der AG bei regelmäßigen Zahlungen (z.B. bei laufenden oder auf Abruf zu erbringenden Leistungen) mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Beträgen in Rückstand befindet oder wenn über das Vermögen eines der Vertragspartner ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.

(6) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 14 Widerrufsbelehrung für Verbraucher

(1) Widerrufsrecht
Ist der AG ein Verbraucher, so hat er das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Verbraucher der

Storch Müllbehälter-Reinigungs-Service GmbH, 

Am Wasen 25

83026 Rosenheim

Geschäftsführer: Markus Storch

info@mrs-storch.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über den Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Verbraucher die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

(2) Folgen des Widerrufs
Wenn der Verbraucher den Vertrag widerruft, hat die STORCH alle Zahlungen, die die STORCH vom Verbraucher erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrages bei der STORCH eingegangen ist. Für diese Rückzahlungen verwendet die STORCH dasselbe Zahlungsmittel, das der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Verbraucher wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall wird die STORCH dem Verbraucher wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnen.
Hat der Verbraucher verlangt, dass die Reinigungsleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat der Verbraucher der STORCH einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die STORCH von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich des Vertrages unterrichtet, bereits erbrachten Reinigungsleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Reinigungsleistungen entspricht.

§ 15 Geheimhaltung

Der AG ist verpflichtet, ihm bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der STORCH zu wahren.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen gültig.

(2) Erfüllungsort ist Rosenheim. Ist der AG ein Kaufmann, ein kaufmännisch tätiges Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand Rosenheim.

(3) Es erfolgt keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

(4) Die Vertragssprache ist deutsch. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet Anwendung.